Am 31.5.2024 hat die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) gegenüber dem International Auditing and Assurance Board (IAASB) zum Entwurf des geänderten ISA 240 Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen (Proposed International Standard on Auditing 240 (Revised): The Auditor’s Responsibilities Relating to Fraud in an Audit of Financial Statements) Stellung genommen. Grundsätzlich begrüßt die WPK den Entwurf, da damit der unverändert hohen Bedeutung von dolosen Handlungen in der Unternehmensberichterstattung und der Prüfung entsprochen wird. Kritisch äußert sich die WPK insbesondere zu folgenden Sachverhalten: – Die Jahresabschlussprüfung ist in erster Linie keine forensische Prüfung. Dieser Eindruck könnte der Entwurf jedoch erwecken beziehungsweise verstärken und damit zu einer Ausweitung der Erwartungslücke führen.
– Die kritische Grundhaltung ist eng mit der Grundeinstellung des Wirtschaftsprüfers verbunden und muss von diesem höchstpersönlich ausgeübt werden. Stetig zunehmende Anforderungen erachtet die WPK als wenig geeignete Maßnahme, um die kritische Grundhaltung zu fördern.
– Die vorgeschlagenen Prüfungshandlungen zu Suspected Fraud erachtet die WPK als übermäßig und möglicherweise auch ausufernd. Insbesondere fehlt eine Definition des Begriffs Suspected Fraud.
– Die vorgeschlagenen Berichterstattungspflichten innerhalb der Key Audit Matters über dolose Handlungen können zu standardisiertem Boilerplating führen und damit den Zweck der Key Audit Matters konterkarieren.
– Die Skalierungsmöglichkeiten bei weniger komplexen Einheiten sollten stärker erläutert werden.
(Neu auf WPK.de vom 31.5.2024)