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DRSC: DRÄS 14

Das Deutsche Rechnungslegungs-Standards Committee (DRSC) hat am 28.5.2024 den Deutschen Rechnungslegungs-Änderungsstandard Nr. 14 (DRÄS 14) mit den Änderungen an DRS 18

„Latente Steuern“ verabschiedet. Mit dem DRÄS 14 wird das Ziel verfolgt, DRS 18 an die geänderten Änderungen des HGB durch das MinBestRLUmsG anzupassen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen an dem Standard vorgenommen. Schließlich erhält der Standard den Namen „Latente Steuern im Konzernabschluss“. Der E-DRÄS 14 wurde am 27.2.2024 veröffentlicht und konnte bis zum 12.4.2024 kommentiert werden. Die DRSC-Arbeitsgruppe „Steuern“ und der FA FB haben die zum E-DRÄS 14 eingegangenen Anmerkungen ausführlich diskutiert und gewürdigt. Die unter www.drsc.de abrufbare Sitzungsunterlage 28_04a zur 28. Sitzung des FA FB vom 16.5.2024 enthält eine ausführliche Auswertung der Stellungnahmen. Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu E-DRÄS 14 sind:

–            In Tz. 25 Satz 1 des DRS 18 wurde das Wort

„aktive“ gestrichen. Durch die Streichung wird klarstellt, dass die Ansatzpflicht gem. § 306 S. 1 HGB sowohl für aktive als auch für passive latente Steuern besteht.

–            Tz. 68 des DRS 18 wurde wie folgt formuliert:

„Mit Ausnahme der Tz. 66, 67 und 67a sind die Vorschriften dieses Standards in der durch DRÄS 14 vom 28. Mai 2024 geänderten Fassung erstmals zu beachten für das nach dem 28. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr (Art. 91 EGHGB). Tz. 66, 67 und 67a dieses Standards in der durch DRÄS 14 vom 28. Mai 2024 geänderten Fassung sind erstmals zu beachten für das nach dem 30. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr; eine freiwillige Anwendung für ein nach dem 28. Dezember 2023 endendes Geschäftsjahr wird empfohlen. Satz 1 und 2 gelten nur, sofern der Konzernabschluss noch nicht bis zur Bekanntmachung des DRÄS 14 im Bundesanzeiger gebilligt wurde.

Tz. 24a und 25 Satz 2 dieses Standards in der durch DRÄS 14 vom 28. Mai 2024 geänderten Fassung dürfen bereits für das nach dem 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr angewendet werden, sofern die Konzernabschlüsse bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 noch nicht gebilligt wurden und die in Tz. 66 genannten Angaben in der durch DRÄS 14 vom 28. Mai 2024 geänderten Fassung gemacht werden.

Die Vorschriften dieses Standards in der zuletzt durch DRÄS 11 vom 09. März 2021 geänderten Fassung sind letztmals zu beachten für das vor dem 29. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr.“

–            B23 Satz 2 des DRS 18 wurde wie folgt formuliert:

„Für den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr ist somit per 31. Dezember 2024 und in den Folgejahren regelmäßig nur der tatsächliche Steueraufwand bzw. -ertrag aus der Anwendung der Mindeststeuergesetze anzugeben.“

Der Änderungsstandard wird dem BMJ – zwecks Bekanntmachung nach § 342q Abs. 2 HGB – zeitnah vorgelegt.

(www.drsc.de)