BAG, Urteil vom 22.2.2024 – 6 AZR 126/23; ECLI:DE:BAG:2024:220224.U.6AZR126.23.0
1. Die Tarifnorm des § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA, wonach sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe nach den Regelungen für Höhergruppierungen richtet, verletzt den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Für die Stufenzuordnung nach Höhergruppierung, die allein auf einer Höherbewertung der unveränderten Tätigkeit beruht, durften die Tarifvertragsparteien an der betragsbezogenen Stufenfindung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung fest-halten (Rn. 35).
2. Die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Inanspruchnahme von Elternzeiten nach § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT verstößt nicht gegen § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, einen Ausgleich für Nachteile zu schaffen, die sich für die Beschäftigten aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhält-nisses ergeben, das während der Elternzeit ruht (Rn. 40 ff.).
(Orientierungssätze)
Die Hemmung der Stufenlaufzeit durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT wäh-rend der Inanspruchnahme von Elternzeit verstößt nicht gegen höherran-giges Recht. Auch der Stufenrückfall und der Verlust der in der alten Ent-geltgruppe und -stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in der neuen Entgelt-gruppe aufgrund einer Höhergruppierung sind lediglich die Folge dieser Hemmung und daher mit höherrangigem Recht vereinbar.
(Amtlicher Leitsatz)