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BAG: Teilurteil – Zustellungsveranlasser iSd. § 172 ZPO

BAG, Urteil vom 22.2.2024 – 6 AZR 125/23

1. Die für die Zulässigkeit von Teilurteilen erforderliche Widerspruchsfreiheit gilt nicht für von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsfragen (Rn. 18).

2. Eine nicht eindeutige Benennung der Parteien eines Rechtsmittelverfahrens ist unter Berücksichtigung aller dem Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegten Unterlagen rechtsschutzgewährend auszulegen (Rn. 22).

3. Bei einer angeordneten Eigenverwaltung ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 259 Abs. 3 InsO der Sachwalter prozessführungsbefugt (Rn. 19).

4. „Anhängig“ iSd. § 259 Abs. 3 InsO ist ein Rechtsstreit, wenn er „rechtshängig“ ist (Rn. 29).

5. In den Fällen einer Zustellung von Amts wegen ist „Zustellender“ iSd. § 172 Abs. 1 ZPO allein das Gericht (Rn. 36).

6. Die Tilgung einer fremden Schuld durch den hierzu nicht verpflichteten (späteren) Insolvenzschuldner im Rahmen eines Drei-Personen-Verhältnisses ist gegenüber dem ursprünglichen Schuldner der Forderung grundsätzlich eine unentgeltliche Leistung iSd. § 134 InsO. Darum ist Letzterer im Grundsatz der richtige Anfechtungsgegner iSv. § 134 InsO (Rn. 42).

(Orientierungssätze)

1. Das Erfordernis der Widerspruchsfreiheit betrifft nicht von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsfragen und steht deshalb der Zulässigkeit von Teilurteilen nicht entgegen.

2. Bei von Amts wegen vorzunehmenden Zustellungen ist allein das Gericht „Zustellender“ iSd. § 172 Abs. 1 ZPO.

(Amtliche Leitsätze)