Mit einem Schreiben hat die Kommunalaufsicht im Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Wasserverbrauchssteuersatzung gemäß § 138 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) aufgehoben. Nachdem die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden die Einführung einer Wasserverbrauchssteuer am 20.12.2023 in der Stadtverordnetenversammlung beraten und beschlossen hatte, hatte die Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 21.12.2023 auf erhebliche rechtliche Bedenken aufmerksam gemacht. Die Landeshauptstadt Wiesbaden wollte danach den Wasserverbrauch (neben der Benutzungsgebühr) mit einer Steuer von 90 Cent pro Kubikmeter ab 2024 belegen, und zwar schon ab dem ersten Liter.
Die Wasserverbrauchsteuer verletzt geltendes Recht. Nach § 36 des Hessischen Wassergesetzes können zum sparsamen Umgang mit Wasser mehrere Instrumente genutzt werden. Wassersteuern werden, anders als Wassergebühren, nicht in der Vorschrift genannt. Dadurch entsteht ein Widerspruch, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber bei der Steuergesetzgebung keine Regelungen herbeiführen darf, die dem vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen: Wenn aber Wassergebühren zum Zweck des sparsamen Umgangs mit Wasser eingesetzt werden, setzt dem das Kostenüberschreitungsverbot nach § 10 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) eine Grenze. Danach sollen die Wassergebühren die Kosten der Stadt nicht überschreiten, es darf also kein Gewinn für den Haushalt der Stadt Wiesbaden aus dem Gebührenhaushalt entnommen werden. Mit einer Wasserverbrauchssteuer würde dieses Verbot umgangen.
Auch geht es um die Einhaltung des Kriteriums, dass eine Verbrauchsteuer eine in der Einkommensverwendung zu Tage tretende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abschöpfen soll. Mit einer Verbrauchssteuer soll nicht jeder besteuert werden, sondern jene, die überdurchschnittlich viel verbrauchen. Das trifft auf Trinkwasser – insbesondere, wenn schon der erste Liter betroffen ist – aber nicht zu. Bei Trinkwasser besteht für jedermann ein Anschluss- und Benutzungszwang nach § 19 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Die schlichte Erfüllung eines unausweichlichen Lebensbedarfs kann keinen besonderen Konsum darstellen, der auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verbraucher hindeutet und insoweit gesondert besteuert werden dürfte.
Gegen die Beanstandung kann die Landeshauptstadt Wiesbaden Klage erheben. Der Magistrat der Landeshauptstadt hat der Kommunalaufsicht mitgeteilt, der Stadtverordnetenversammlung vorschlagen zu wollen, die Erhebung der Steuer einstweilen bis zur etwaigen gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der Satzung auszusetzen und eine Belastung der Bürgerinnen und Bürger bis zu dieser gerichtlichen Klärung zu vermeiden.
(Quelle: PM HMdl vom 25.5.2024)