– keine außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG
FG Hamburg, Urteil vom 19.10.2023 – 1 K 97/22, Rev. eingelegt, Az. BFH IX R 29/23
Volltext BB-Online BBL2024-1301-2
1. Die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners sind keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter.
2. Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind im Streitfall auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, weil es auch hier an einem objektiven Veranlassungszusammenhang fehlt.
3. Die Kosten des Insolvenzverfahrens stellen auch keine außergewöhnliche Belastung dar.
(Amtliche Leitsätze)