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BAG: Nichtzulassungsbeschwerde – absoluter Revisionsgrund – Ablehnungsgesuch nach der Verkündung des Urteils

BAG, Beschluss vom 25.4.2024 – 8 AZN 833/23

1. Ein abgelehnter Richter ist nach § 47 Abs. 1 ZPO verpflichtet, vor der Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur noch unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen. Ein Verstoß gegen diese Wartepflicht ist indes unbeachtlich, wenn das Ablehnungsgesuch erfolglos bleibt. Der Verstoß wird dann mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch geheilt (Rn. 13).

2. Ein Ablehnungsgesuch kann bis zum vollständigen Abschluss der Instanz angebracht werden. Geschieht dies erst nach der Verkündung des Urteils, kann das Ablehnungsgesuch sich grundsätzlich aber nur auf dann noch zu treffende Entscheidungen beziehen (zB über eine Anhörungsrüge oder einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe). Ein auf den Erlass eines neuen (anderen) Urteils gerichtetes Ablehnungsgesuch ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses demgegenüber unzulässig, denn das bereits verkündete Urteil kann grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden (Rn. 14).

3. Das Ablehnungsgesuch ist auch dann grundsätzlich unzulässig, wenn die Entscheidungsgründe bei der Verkündung des Urteils noch nicht schriftlich niedergelegt und noch nicht von den erkennenden Mitgliedern des Gerichts unterschrieben sind (Rn. 14).

(Orientierungssätze)