Nach dem Bundestag hat am 18.12.2020 auch der Bundesrat dem Gesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit zugestimmt.
Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
Das Gesetz schafft die Voraussetzungen für die Ratifikation des Übereinkommens vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ). Dieses ist ein völkerrechtlicher Vertrag und Teil eines Regelungspakets zum Patentrecht. Im Mittelpunkt steht die Einführung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung auf der Ebene der Europäischen Union im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit. Das Patent bietet in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz.
Gemeinsames Patentgericht der Mitgliedstaaten
Das Übereinkommen sieht die Errichtung eines Einheitlichen Patentgerichts (EPG) als gemeinsames Gericht der teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung vor. Insofern soll es die ausschließliche Zuständigkeit für einen umfangreichen Katalog von Streitigkeiten erhalten, darunter Klagen wegen Patentverletzung, Streitigkeiten über den Bestand von Patenten und bestimmte Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.
Mehrere Kammern in Deutschland
Das Einheitliche Patentgericht als internationale Organisation mit Sitz in Luxemburg besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei. Das Gericht erster Instanz umfasst eine Zentralkammer sowie Lokalkammern und Regionalkammern. In Deutschland werden eine Abteilung der Zentralkammer in München und jeweils eine Lokalkammer in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München eingerichtet.
(Newsletter BR vom 18.12.2020)