OLG Nürnberg, Beschluss vom 5.4.2024 – 3 U 545/24
Die §§ 16-20 GeschGehG bilden keine Grundlage dafür, der Klagepartei Geheimhaltungsauflagen hinsichtlich der von ihr eingereichten Schriftsätze aufzuerlegen. Dies gilt auch, wenn sich die beklagte Partei damit verteidigt, das Geschäftsgeheimnis stehe in Wirklichkeit ihr zu.
(Amtliche Leitsätze)