OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.3.2024 – 13 U 180/22
1. Der Lagervertrag zwischen einer Anlagegesellschaft für Goldanlagen und dem Betreiber eines Hochsicherheitslagers entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger.
2. Ohne Kenntnis des kriminiellen Vorgehens der Anlagegesellschaft bestehen auch keine Ansprüche der geschädigten Anleger gegen die Lagerhalterin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
(Amtliche Leitsätze)