BFH, Beschluss vom 22.4.2024 – III B 82/23
1. NV: Die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen eines in der Privatsphäre liegenden Vorhabens setzt die Darlegung und (gegebenenfalls) die Glaubhaftmachung von Umständen voraus, wonach das Vorhaben in seiner Planung bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet war, dass die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist.
2. NV: Ein vor Zugang der Ladung gefasster Entschluss zu einem Kurzurlaub „ins Blaue“ ist kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2024-1173-3