BAG, Beschluss vom 18. April 2024 – 4 AZB 24/23; ECLI:DE:BAG:2024:180424.B.4AZB24.23.0
1. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO unterliegt dem Missbrauchsverbot. Daher scheidet eine Erstattung der Kosten für den Rechtsanwalt aus, wenn dessen Hinzuziehung in der konkreten prozessualen Situation offensichtlich nutzlos erscheint (Rn. 9 f.).
2. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nicht deshalb schon missbräuchlich, weil die Partei bereits durch eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern iSv. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG vertreten wird (Rn. 13, 16).
3. Der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten steht nicht allein der Umstand entgegen, dass die Hinzuziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG vorgebracht werden können (Rn. 15).
(Orientierungssätze)