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EuGH: Deutsches Hauptinsolvenzverfahren – Spanisches Sekundärinsolvenzverfahren

1. Die Art. 7 und 35 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren in Verbindung mit ihrem 72. Erwägungsgrund sind dahin auszulegen, dass die Rechtsvorschriften des Staates der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens nur für Forderungen gelten, die nach der Eröffnung dieses Verfahrens entstanden sind, und nicht für Forderungen, die zwischen der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens und der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens entstanden sind.

2. Art. 3 Abs. 2 und Art. 34 der Verordnung 2015/848 sind dahin auszulegen, dass die Vermögensmasse, die in dem Staat belegen ist, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wird, nur aus dem zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Verfahrens im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats belegenen Vermögen besteht.

3. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 ist dahin auszulegen, dass der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die zur Masse gehörenden Gegenstände aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem des Hauptinsolvenzverfahrens entfernen darf, obwohl ihm bekannt ist, dass es zum einen lokale Gläubiger im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats gibt, die durch Urteil festgestellte Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen haben, und dass zum anderen ein Arbeits- und Sozialgericht dieses Mitgliedstaats eine Sicherstellungsbeschlagnahme angeordnet hat.

4. Art. 21 Abs. 2 der Verordnung 2015/848 ist dahin auszulegen, dass der Verwalter des Sekundärinsolvenzverfahrens eine Anfechtungsklage gegen eine Handlung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens erheben kann.

EuGH, Urteil vom 18.4.2024 – C-765/22, C-772/22

(Tenor)