1. Wird dem Steuerpflichtigen eine Tat in Ausübung und nicht nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit zur Last gelegt, können die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar sein.
2. Dies gilt nicht, wenn die strafbaren Handlungen nicht im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen, sondern durch einen privaten Veranlassungszusammenhang überlagert werden.
FG Düsseldorf, Urteil vom 22.3.2024 – 3 K 2389/21 E
(Leitsätze der Redaktion)