BAG, Urteil vom 30.1.2024 – 1 AZR 62/23; ECLI:DE:BAG:2024:300124.U.1AZR62.23.0
1. Das Verbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, befristet beschäftigte Arbeitnehmer – unter dem Vorbehalt der sachlichen Rechtfertigung – schlechter zu behandeln als vergleichbare unbefristet beschäftigte, umfasst auch mittelbare Benachteiligungen (Rn. 18).
2. Eine Stichtagsregelung in einem Sozialplan, die bewirkt, dass ausschließlich befristet beschäftigte Arbeitnehmer aus dessen Geltungsbereich ausgenommen werden, kann mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein, wenn die nach dem Stichtag eingestellten Arbeitnehmer aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht die Erwartung haben konnten, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden (Rn. 22 ff.).
(Orientierungssätze)