BAG, Urteil vom 22. Februar 2024 – 6 AZR 133/23; ECLI:DE:BAG:2024:220224.U.6AZR133.23.0
1. Auf die Arbeitsverhältnisse der Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen des Bundes ist der KraftfahrerTV Bund nicht bereits ab der Einstellung, sondern frühestens nach Ablauf des zum Zeitpunkt der Einstellung jeweils laufenden Kalenderhalbjahres anzuwenden, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 1 KraftfahrerTV Bund erfüllt sind. Erst dann können die von der Protokollerklärung zu § 1 KraftfahrerTV Bund vorausgesetzten mindestens 15 Überstunden in einem Kalendermonat „im vorangegangenen Kalenderhalbjahr“ geleistet worden sein (Rn. 14).
2. Aus diesem Grund erfolgt die Stufenzuordnung bei der Einstellung auch für die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen des Bundes allein nach § 16 TVöD (Bund). Ein Spezialitätsverhältnis zwischen dieser Norm und Regelungen des KraftfahrerTV Bund mit der Folge, dass § 16 TVöD (Bund) verdrängt würde, besteht insoweit nicht (Rn. 18 ff.).
3. Der weitere Stufenaufstieg der Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen des Bundes erfolgt – ausgehend von der bei der Einstellung nach § 16 TVöD (Bund) ermittelten Stufe und vorbehaltlich einer Stufenlaufzeitverkürzung oder -verlängerung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD – entsprechend dem Grundprinzip des § 16 Abs. 4 TVöD (Bund) nach bestimmten Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe. Die Dauer der jeweiligen Stufenlaufzeiten bestimmen im Anwendungsbereich des KraftfahrerTV Bund dessen Anlagen 1 und 3 (Rn. 28, 34).
4. § 1 KraftfahrerTV Bund geht von einem (auch mehrfachen) Wechsel zwischen dem TVöD und dem KraftfahrerTV Bund im Verlauf eines Arbeitsverhältnisses aus. Zur Ermittlung der jeweils zutreffenden Stufe iSd. § 16 Abs. 4 TVöD (Bund) bzw. der Anlagen 1 und 3 zum KraftfahrerTV Bund ist zu bestimmen, wie viele Stufenlaufzeitjahre iSd. § 16 Abs. 4 TVöD (Bund) der Beschäftigte unter Berücksichtigung etwaiger Stufenlaufzeitverkürzungen oder -verlängerungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD im Zeitpunkt des Wechsels insgesamt zurückgelegt hat (Rn. 29 ff., 34).
5. Für Höher- und Herabgruppierungen der Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen des Bundes gilt § 17 Abs. 5 TVöD (Rn. 33).
(Orientierungssätze)