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EuGH: Geldwäsche – Eigentümer und Vermieter einer Immobilie als „Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“?

EuGH, Urteil vom 18.4.2024 – C-22/23

Art. 3 Nr. 7 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission in der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Eigentümer und Vermieter einer Immobilie, die der Mieter mit dessen Zustimmung als Sitz registrieren lässt und in der der Mieter Transaktionen tätigt, nicht allein aus diesem Grund unter den Begriff „Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

(Tenor)