EuGH, Urteil vom 18.4.2024 – C-605/21
Art. 10 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union sowie Art. 102 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte für Schadensersatzklagen wegen fortgesetzter Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, entgegenstehen, wenn diese Frist
- für jeden aus einer solchen Zuwiderhandlung resultierenden partiellen Schaden unabhängig und gesondert ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Geschädigte Kenntnis davon, dass er einen solchen partiellen Schaden erlitten hat, und von der Identität des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder seine Kenntniserlangung vernünftigerweise erwartet werden kann, ohne dass der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, dass das betreffende Verhalten eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln darstellt, und ohne dass die Zuwiderhandlung beendet wurde, und
- während der Untersuchung einer solchen Zuwiderhandlung durch die Europäische Kommission weder gehemmt noch unterbrochen werden darf.
Zudem steht auch Art. 10 der Richtlinie 2014/104 einer solchen Regelung entgegen, wenn sie nicht vorsieht, dass die Verjährungsfrist zumindest für die Dauer eines Jahres, nachdem die Zuwiderhandlungsentscheidung bestandskräftig geworden ist, gehemmt wird.
(Tenor)