– Guthabenkarten oder Gutscheincodes, die für den Erwerb digitaler Inhalte bestimmt und mit einer Länderkennung versehen sind, die die fraglichen digitalen Inhalte nur in dem betreffenden Mitgliedstaat zugänglich macht (Vorabentscheidungsersuchen Deutschland)
EuGH, Urteil vom 18.4.2024 – C-68/23; M-GbR gegen Finanzamt O
ECLI:EU:C:2024:342
1. Art. 30a und Art. 30b Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 geänderten Fassung sind wie folgt auszulegen: Die Einstufung eines Gutscheins als „Einzweck-Gutschein“ im Sinne von Art. 30a Nr. 2 der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung hängt nur von den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen ab, wozu die Voraussetzung gehört, dass der Ort der Erbringung der Dienstleistung, die sich an Endverbraucher richtet und auf die sich dieser Gutschein bezieht, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Gutscheins feststehen muss, und dies unabhängig davon, ob dieser Gutschein zwischen Steuerpflichtigen übertragen wird, die im eigenen Namen handeln und in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen ansässig sind, in dem sich diese Endverbraucher befinden.
2. Art. 30b Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2017/2455 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Der Weiterverkauf von „Mehrzweck-Gutscheinen“ im Sinne von Art. 30a Nr. 3 der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung durch einen Steuerpflichtigen kann der Mehrwertsteuer unterliegen, sofern er als Dienstleistung an den Steuerpflichtigen eingestuft wird, der als Gegenleistung für diese Gutscheine die Gegenstände tatsächlich dem Endverbraucher übergibt oder die Dienstleistungen tatsächlich dem Endverbraucher erbringt.
(Tenor)
Volltext BB-Online BBL2024-980-1