- Neue Vorschriften für Unternehmen aus der EU und aus Drittstaaten mit mehr als 450 Mio. EUR Umsatz sowie für Franchiseunternehmen mit über 80 Mio. EUR Umsatz
- Unternehmen müssen Übergangspläne schaffen, die dem Übereinkommen von Paris gerecht werden
- Unternehmen haften für Schäden, bei Verstößen drohen Geldstrafen
Am 24.4.2024 gab das Parlament endgültig grünes Licht für neue Vorschriften, die Unternehmen dazu verpflichten, gegen negative Folgen ihrer Tätigkeit für Menschenrechte und Umwelt vorzugehen.
Mit 374 zu 235 Stimmen bei 19 Enthaltungen verabschiedeten die Abgeordneten die neue Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen, auf die sich Parlament und Rat geeinigt hatten. Die neuen Regeln verpflichten Unternehmen sowie ihre vor- und nachgelagerten Partner – darunter Zulieferer und Partner in den Bereichen Herstellung und Vertrieb –, negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt vorzubeugen, sie abzumildern oder zu beheben. Das betrifft unter anderem Sklaverei, Kinderarbeit, Ausbeutung von Arbeitskräften, Artenschwund, Umweltverschmutzung und die Zerstörung von Naturerbe.
Risikobasierter Ansatz und Übergangspläne
Die Vorschriften gelten sowohl für EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 450 Mio. EUR als auch für Franchiseunternehmen mit einem weltweiten Umsatz von über 80 Mio. EUR, die mindestens 22,5 Mio. EUR durch Lizenzgebühren erwirtschaften. Auch gelten sie für Unternehmen, Muttergesellschaften und Franchiseunternehmen aus Drittstaaten, die in der EU dieselben Umsatzschwellen erreichen. Die betroffenen Unternehmen sind künftig verpflichtet, die Sorgfaltspflicht in ihrer Unternehmenspolitik zu berücksichtigen. Sie müssen etwa entsprechende Investitionen tätigen, vertragliche Zusicherungen ihrer Partner einholen oder ihren Geschäftsplan verbessern. Auch müssen sie wenn nötig kleine und mittlere Unternehmen, mit denen sie Geschäfte machen, unterstützen, damit diese den neuen Verpflichtungen nachkommen können. Darüber hinaus sind die Unternehmen verpflichtet, einen Übergangsplan auszuarbeiten, damit ihr Geschäftsmodell mit dem Ziel des Übereinkommens von Paris, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, vereinbar ist.
Geldstrafen und Entschädigung der Betroffenen
Die Mitgliedstaaten müssen entsprechende Online-Portale einrichten, die die Leitlinien der Kommission enthalten und den Unternehmen ausführliche Informationen über die Sorgfaltspflicht bieten. Außerdem müssen sie eine Aufsichtsbehörde schaffen oder benennen, die Untersuchungen durchführt und Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten, Strafen auferlegt. Solche Strafen können zum Beispiel namentliche Anprangerung oder Geldstrafen in Höhe von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens sein. Um Zusammenarbeit zu fördern und den Austausch bewährter Verfahren zu ermöglichen, wird die Kommission ein europäisches Netz der Aufsichtsbehörden einrichten. Die Unternehmen haften für Schäden, die durch die Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten entstehen, und müssen die Betroffenen vollständig entschädigen.
Zitat
Nach der Abstimmung erklärte die federführende Abgeordnete Lara Wolters (S&D, Niederlande): „Das heutige Abstimmungsergebnis ist ein Meilenstein für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und ein bedeutender Schritt hin zum Ende der Ausbeutung von Mensch und Erde durch unseriöse Unternehmen. Dieses Gesetz ist ein hart erkämpfter Kompromiss und das Ergebnis jahrelanger zäher Verhandlungen. Ich bin stolz auf das, was wir gemeinsam mit unseren progressiven Verbündeten erreicht haben. In der nächsten Wahlperiode werden wir uns nicht nur für eine rasche Umsetzung einsetzen, sondern auch dafür, dass die Wirtschaft der EU noch nachhaltiger wird.“
Nächste Schritte
Die Richtlinie muss nun noch vom Rat endgültig gebilligt werden, bevor sie unterzeichnet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden kann. Sie tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben anschließend zwei Jahre Zeit, die neuen Regeln in nationales Recht umzusetzen.
Die neuen Vorschriften (mit Ausnahme der Kommunikationspflichten) werden stufenweise eingeführt:
- Ab 2027 gelten sie für Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und über 1,5 Mrd. EUR Umsatz.
- Ab 2028 gelten sie auch für Unternehmen mit mehr als 3 000 Beschäftigten und einem Umsatz von über 900 Mio. EUR.
- Ab 2029 gelten sie schließlich für alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (mehr als 1000 Beschäftigte, über 450 Mio. EUR Umsatz).
Hintergrundinformationen
Das Parlament fordert seit langem mehr Rechenschaftspflicht für Unternehmen und verbindliche Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflicht. Der am 23. Februar 2022 vorgelegte Kommissionsvorschlag ergänzt andere bereits bestehende oder anstehende Rechtsakte, darunter die Verordnung über Entwaldung, die Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten und die Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten. Mit den neuen Vorschriften reagiert das Parlament auf die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger, die in den Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas in Vorschlag 5 Maßnahme 13 zu nachhaltigem Verbrauch, in Vorschlag 19 Maßnahmen 2 und 3 zur Stärkung der ethischen Dimension des Handels sowie in Vorschlag 11 Maßnahmen 1 und 8 zum nachhaltigen Wachstumsmodell zum Ausdruck kommen.