Das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I Nr. 120 vom 16.4.2024). Damit ist die optional rückwirkende Anwendbarkeit der angehobenen monetären Schwellenwerte der
§§ 267, 267a und 293 HGB um 25 % auf Abschlüsse und Lageberichte für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2023 am 17.4.2024 in Kraft getreten (s. schon BB 2024, 810). Der Fachausschuss für Unternehmensberichterstattung (FAB) und der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW haben eine gemeinsame Berichterstattung verabschiedet. Sie enthält Hinweise zur Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Offenlegung bei Anwendung der neuen Schwellenwerte, v. a. zur Ausübung des Wahlrechts einer rückwirkenden Anhebung. Die Berichterstattung ist für IDW-Mitglieder verfügbar (s. News exklusiv vom 5.4.2024).
(IDW Aktuell vom 16.4.2024)