BAG, Beschluss vom 12.12.2023 – 7 ABR 23/22; ECLI:DE:BAG:2023:121223.B.7ABR23.22.0
Die Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist, durch die Gesamtschwerbehindertenvertretung (sog. erstrecktes Mandat) umfasst auch deren Teilnahme an Betriebsversammlungen.
(Leitsatz)
1. Die Zulässigkeit eines Antrags auf künftige Leistung im Sinne des auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 259 ZPO setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist. Ein dem Wortlaut nach einen erst künftig entstehenden Anspruch betreffender Antrag kann rechtsschutzgewährend als ein entsprechendes Feststellungsbegehren verstanden werden (Rn. 11).
2. Nach § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX vertritt die Gesamtschwerbehindertenvertretung ua. die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder in einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist (sogenanntes erstrecktes Mandat). Insoweit rückt die Gesamtschwerbehindertenvertretung in die Rechtsstellung ein, die der Schwerbehindertenvertretung zukäme, an deren Stelle sie tätig wird (Rn. 17).
3. Nach § 178 Abs. 8 SGB IX kann die Schwerbehindertenvertretung an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn ihre Mitglieder nicht Angehörige des Betriebs oder der Dienststelle sind. Diese Rechte kommen der Gesamtschwerbehindertenvertretung zu, wenn für den Betrieb oder die Dienststelle mit schwerbehinderten Beschäftigten eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist (Rn. 16 ff.).
(Orientierungssätze)