Die Gewährung von Mehrleistungen nach dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) zu einer Witwen- und Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung schmälert nicht den beamtenrechtlichen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Bei den Klägern handelt es sich um die Ehefrau und die Kinder eines verbeamteten Universitätsprofessors, der bei einem Unfall im Jahr 2013 auf dem Canale Grande in Venedig zwar seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder rettete, dabei aber selbst ums Leben kam. Der beklagte Freistaat gewährt den Klägern seitdem Hinterbliebenenversorgung. Seit April 2018 zahlt die Unfallkasse den Klägern eine Witwen- und Halbwaisenrente sowie eine Mehrleistung nach den Bestimmungen des SGB VII. Daraufhin änderte der Beklagte die Hinterbliebenenversorgung und rechnete – nur – die Witwen- und Halbwaisenrente auf die den Klägern zustehenden Versorgungsbezüge an. Die entsprechenden Bescheide nahm der Beklagte später zurück und erstreckte die Anrechnung auch auf die den Klägern von der Unfallkasse gewährten Mehrleistungen. Die hiergegen nach erfolglos durchgeführten Vorverfahren erhobenen Klagen sind in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.
Auf die Revisionen der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen und die angegriffenen Bescheide aufgehoben: Der Dienstherr ist verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren. Anrechnungsregelungen des Beamtenversorgungsrechts verfolgen den Zweck, eine Doppelversorgung des Beamten aus öffentlichen Kassen zu vermeiden. Zu einer Doppelversorgung kommt es, wenn neben dem Anspruch auf Versorgungsbezüge zusätzlich Ansprüche auf Leistungen nach dem Sozialversicherungsrecht mit Lohnersatz- oder Unterhaltsersatzfunktion bestehen. Den hier streitigen Mehrleistungen kommt im Gegensatz zu der nach dem SBG VII gewährten Witwen- und Halbwaisenrente nicht primär eine Lohnersatz- oder Unterhaltsersatzfunktion zu. Sie werden vielmehr in erster Linie zur Honorierung einer Aufopferung des Einzelnen im Interesse des Gemeinwohls gewährt. Deshalb sind sie nicht auf die Versorgungsbezüge anzurechnen.
BVerwG, Urteil vom 11. 4. 2024 – 2 C 6.23