Besteht eine entgegenstehende nationale höchstrichterliche Rechtsprechung, beginnt die Verjährungsfrist eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen einer von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung, wenn die einstweilige Verfügung weiter besteht und keine Hauptsacheentscheidung zugunsten des Verfügungsgegners ergangen ist, nicht bereits in dem Zeitpunkt, in dem die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage im Wege eines Vorabentscheidungsurteils des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Auslegung einer Richtlinie der Europäischen Union im Sinne der im einstweiligen Verfahren in Anspruch genommenen Partei geklärt ist.
BGH, Urteil vom 21.3.2024 – IX ZR 138/22
(Amtlicher Leitsatz)