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BAG: Nichtzulassungsbeschwerde – rechtliches Gehör – Überspannung der Substantiierungsanforderungen

BAG, Beschluss vom 21.3.2024 – 2 AZN 785/23; ECLI:DE:BAG:2024:210324.B.2AZN785.23.0

1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vorliegen, wenn das Gericht die an eine hinreichende Substantiierung zu stellenden Anforderungen überspannt und in der Folge einen angebotenen Beweis zu Unrecht nicht erhebt (Rn. 3).

2. Gemäß § 373 ZPO hat die Partei, die die Vernehmung eines Zeugen beantragen will, den Zeugen zu benennen und die Tatsachen zu bezeichnen, über die er vernommen werden soll. Für einen ordnungsgemäßen Beweisantritt ist es nicht erforderlich, dass sich der Beweisführer (auch) dazu verhält, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptung habe (Rn. 3).

3. Geht es darum, ob der Zeuge eine bestimmte Person wiedererkennt, kann es sich anbieten, diese Person im Termin zur Beweisaufnahme im Publikum zu „verstecken“ (Rn. 4).

(Orientierungssätze)