Im letzten Herbst (BB 2023, 2345) berichtete die WPK über ihre Forderung nach einer Ergänzung des § 34 Abs. 1 BDSG um eine weitere Ausnahme für die Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ziel war es zu gewährleisten, dass die Geltendmachung des Auskunftsrechts durch einen Mandanten des WP/vBP nicht die Geltendmachung seines Zurückbehaltungsrechts nach § 51b Abs. 3 WPO aushöhlt. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist sehr weit gefasst und könnte sonst womöglich im Einzelfall die gesamte Handakte umfassen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde inzwischen an den Bundesrat übermittelt, der im März 2024 mit seinen Beratungen beginnt. Da die Forderung der WPK bisher nicht aufgegriffen wurde, hat sie sich am 5.3.2024 an den Bundesrat gewandt und darum gebeten, das Zurückbehaltungsrecht des WP/vBP zu schützen. Zuvor hatte die WPK das Thema auch gegenüber der Europäischen Kommission im Rahmen deren Initiative zur Evaluation der Datenschutz-Grundverordnung zur Sprache gebracht (BB 2024, 425).
(Neu auf WPK.de vom 6.3.2024)