BFH, Beschluss vom 23.2.2024 – IX B 118/22
NV: Die unterlassene Änderung einer materiell unrichtigen Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags fällt nicht unter § 10d Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes, sodass eine Anwendung des § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ausscheidet.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2024-661-4