Die Organisationen der bei den Corona-Wirtschaftshilfen als „prüfende Dritte“ eingesetzten Berufsstände (Bundessteuerberaterkammer, Deutscher Steuerberaterverband, Wirtschaftsprüferkammer und Bundesrechtsanwaltskammer) wenden sich mit einem offenen Brief an die Wirtschaftsministerinnen und -minister der Länder sowie den Bundeswirtschaftsminister. Sie kritisieren die Bürokratiewut der Bewilligungsstellen bei den Schlussabrechnungen und fordern weitere Fristverlängerungen.
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen erhielten viele Unternehmen zu Pandemiezeiten schnelle finanzielle Unterstützung. Die in diesem Prozess als sog. „prüfende Dritte“ eingesetzten Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer haben als Compliance-Instanz dafür gesorgt, dass Auszahlungen aufgrund konsistenter Anträge erfolgen und Missbrauch wirksam verhindert wird. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) kritisiert, dass sich bei den nun anstehenden Schlussabrechnungen ein übermäßig aufgeblähter Prüfprozess etabliert hat, der dringend gestoppt werden muss.
BStBK-Präsident Hartmut Schwab: „Die von den Ländern eingesetzten Bewilligungsstellen müssen ihre kleinteilige und von Misstrauen geprägte Prüfpraxis entschlacken. Diese alle Beteiligten lahmlegende Bürokratiewut muss gestoppt werden. Die Bewilligungsstellen planen, bis mindestens 2027 die Schlussabrechnungen zu bearbeiten – ein untragbarer Zustand. Es kann nicht sein, dass die Lasten der Bearbeitung so einseitig verteilt sind. Wozu setzt man die prüfenden Dritten und die Unternehmen diesem Zeitdruck aus? Wir fordern eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung.“ Weiter kritisiert die BStBK, dass Unternehmen mit immenser Bürokratie belastet werden. Sie müssen sich mit vor langer Zeit eingereichten Belegen erneut befassen und leiden unter der erdrückenden Rechtsunsicherheit.
Im gemeinsamen Schulterschluss fordern die vier berufsständischen Organisationen:
– Eine Vereinfachung und Entschlackung der Prüfprozesse: Rückfragen sollen allenfalls einmalig und gezielt erfolgen, um einen übermäßigen Prüfaufwand zu vermeiden.
– Änderungen in der Schlussabrechnung gegenüber dem Antrag müssen uneingeschränkt möglich sein.
– Eine Verlängerung der Fristen: Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen soll für das Paket 1 bis zum 30.6. und für das Paket 2 bis zum 31.12. 2024 verlängert werden. In begründeten Einzelfällen soll eine weitere Verlängerung möglich sein.
– Klare Fristen für die Bescheidung: Es sollen klare Fristen für die Bescheidung durch die Bewilligungsstellen festgelegt werden, um Rechtssicherheit für Unternehmen und planbare Prozesse für prüfende Dritte zu gewährleisten.
(Quelle: PM BStBK Nr. 02/2024 vom 28.2.2024)