BAG, Beschluss vom 12.1.2024 – 9 AZB 23/23; ECLI:DE:BAG:2024:120124.B.9AZB23.23.0
Für Rechtsstreitigkeiten über Corona-Sonderleistungen für Pflegefachkräfte in Krankenhäusern nach § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(Amtlicher Leitsatz)
1. Für Rechtsstreitigkeiten über Corona-Sonderleistungen für Pflegefachkräfte in Krankenhäusern nach § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (Rn. 5).
2. Der Leistungsanspruch aus § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG ist öffentlich-rechtlicher Natur. Unerheblich ist, dass er an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft. Der Arbeitgeber fungiert allein als in Dienst genommene „Zahlstelle“ (Rn. 6 ff.).
3. Eine Sonderzuweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit besteht nicht (Rn. 11 ff.). Anders als der Anspruch auf Sonderleistung für Beschäftigte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach § 150a Abs. 1 SGB XI, der dem Recht der Pflegeversicherung zuzuordnen ist, folgt der Anspruch für Pflegefachkräfte in Krankenhäusern aus § 26e Abs. 2 Satz 1 KHG und ist nicht überwiegend sozialrechtlich geprägt (Rn. 13 ff.).
(Orientierungssätze)