BFH, Urteil vom 23.11.2023 – VI R 9/21
Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-ONLINE BBL2024-405-6