GA Campos Sánchez-Bordona Schlussanträge vom 8.2.2024, C-174/23 („Twenty First Capital“)
Die Art. 13 und Art. 61 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, von den Verwaltern alternativer Investmentfonds, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten nach der Richtlinie 2011/61 ausübten, zu verlangen, dass sie die Anforderungen in Bezug auf die Vergütungspolitik und ‑praxis, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, ab dem Erhalt der Zulassung, die sie innerhalb der Frist von einem Jahr ab dem 22. Juli 2013 beantragen mussten, in vollem Umfang erfüllen.
In einem Verhalten dieser Verwalter alternativer Investmentfonds (die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten nach der Richtlinie 2011/61 ausübten), das nach dem 22. Juli 2023, aber vor dem Erhalt der Zulassung an den Tag gelegt wird, ist nur dann ein Verstoß gegen Art. 13 und Art. 61 Abs. 1 dieser Richtlinie zu sehen, wenn es offenkundig das Risiko mit sich bringt, dass die Umsetzung des durch die Richtlinie geschaffenen Rechtsrahmens beeinträchtigt wird.
Volltext BB-ONLINE BBL2024-404-2