Die von der Kommission gegen Scania wegen deren Beteiligung am Kartell verhängte Geldbuße i. H. v. 880,52 Mio. Euro wird aufrechterhalten.
Mit Urteil vom 2.2.2022 hatte das Gericht die von Scania erhobene Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Europäischen Kommission abgewiesen. In diesem Beschluss hatte die Kommission festgestellt, dass die Gesellschaften Scania AB, Scania CV AB und Scania Deutschland GmbH, drei Unternehmen der Scania- Gruppe, die Lkw für Langstreckentransporte herstellen und verkaufen, gegen die Vorschriften des Unionsrechts über das Verbot von Kartellen verstoßen hatten, indem sie sich von Januar 1997 bis Januar 2011 mit ihren Wettbewerbern an Absprachen zur Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für mittlere und schwere Lkw im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beteiligten. Die Kommission verhängte gegen Scania eine Geldbuße i. H. v. 880 523 000 Euro.
Scania hatte gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt. Der Gerichtshof wies das Rechtsmittel am 1.2.2024 in vollem Umfang zurück und bestätigte damit das Urteil des Gerichts.
Der Gerichtshof stellte fest, dass Scania nicht dargetan hat, dass das Gericht es versäumt hat, zu prüfen, ob das Verwaltungsverfahren, das im Fall von Scania wieder aufgenommen wurde, nachdem sie sich aus dem Vergleichsverfahren zurückgezogen hatte, das es den Beteiligten in Kartellverfahren ermöglicht, ihre Haftung anzuerkennen und im Gegenzug eine Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße zu erhalten, mit dem Grundsatz der Unparteilichkeit im Einklang stand. Der Gerichtshof bestätigte im Wesentlichen die vom Gericht vorgenommene Würdigung und stellte fest, dass der bloße Umstand, dass für den Erlass des Vergleichsbeschlusses und des endgültigen gegen Scania ergangenen Beschlusses dasselbe Team der Kommission zuständig war, für sich genommen, ohne jeden sonstigen objektiven Anhaltspunkt, die Unparteilichkeit der Kommission nicht in Frage stellt. Scania hatte nicht dargetan, dass sie vor dem Gericht solche objektiven Anhaltspunkte geltend gemacht hatte.
Der Gerichtshof wies auch das Vorbringen von Scania zurück, wonach das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass sich der geografische Umfang ihres Verhaltens auf deutscher Ebene auf das gesamte Gebiet des EWR erstreckt habe. Desgleichen stufte er die Prämisse als falsch ein, dass das Gericht, um das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung feststellen zu können, von der Kommission auch den Nachweis hätte verlangen müssen, dass jede der betreffenden Verhaltensweisen für sich genommen eine Zuwiderhandlung dargestellt habe.
Schließlich führte der Gerichtshof aus, dass angesichts seiner Analyse der von Scania vorgebrachten Rechtsmittelgründe der Schlussfolgerung der Kommission und sodann des Gerichts, dass die fragliche Zuwiderhandlung am 18.1.2011 endete, beizupflichten ist, so dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren erst dann zu laufen begann und die Befugnis der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße nicht verjährt war.
EuGH, Urteil vom 1.2.2024 – C-251/22 P
(EuGH, PM Nr. 24/24 vom 1.2.2024)