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BAG: Annahmeverzug – anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

– Übernahme einer unentgeltlichen Tätigkeit

BAG, Urteil vom 24. 1. 2024 – 5 AZR 331/22; ECLI:DE:BAG:2024:240124.U.5AZR331.22.0

1. Auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs sind nach § 11 Nr. 1 KSchG neben den Entgelten aus einem Arbeitsverhältnis auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder einem freien Mitarbeiterverhältnis anzurechnen. Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt des Zuflusses des Ertrags, sondern der kausal durch das Freiwerden der Arbeitskraft ermöglichte Wert des Erwerbs (Rn. 22).

2. Ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs nach § 11 Nr. 2 KSchG kann auch dann vorliegen, wenn sich der Arbeitnehmer in dem im Laufe des Kündigungsschutzprozesses neu begründeten Arbeits- oder Dienstverhältnis vorsätzlich mit einem – gemessen an der üblichen Vergütung für die ausgeübte Tätigkeit – zu geringen Entgelt zufrieden gibt oder unentgeltlich eine Leistung erbringt, die regelmäßig nur gegen eine Vergütung erbracht wird (Rn. 30, 50).

(Orientierungssätze)