Das IDW hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) um Klarstellung gebeten, bis wann Stromlieferanten dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber eine Endabrechnung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StromPBG vorlegen müssen, weil der Gesetzeswortlaut eine unterschiedliche Auslegung zulässt. Eine Auslegung geht dahin, dass die Stromlieferanten bereits bis zum 31.5.2024 dem Übertragungsnetzbetreiber eine geprüfte zusammengefasste Endabrechnung vorlegen müssen, obwohl dem Lieferanten zu diesem Zeitpunkt wichtige Informationen noch nicht bekannt sind. Es gibt jedoch auch gute Gründe, warum der Gesetzgeber als Frist den 31.5.2025 gemeint haben könnte. Daher hat das IDW in einem Schreiben nochmals die wesentlichen praktischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der früheren Frist zusammengefasst und die alternative Auslegung der gesetzlichen Regelung dargestellt. Auch wenn die Energiebremsen zum Jahresende 2023 ausgelaufen sind, stellt deren nunmehr anstehende Abwicklung die letztverbrauchenden Unternehmen, die Lieferanten, die Prüfbehörde, die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und nicht zuletzt den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer vor zeitliche und inhaltliche Herausforderungen. Da diese nur gemeinsam bewältigt werden können, steht das IDW im Austausch mit dem BMWK und der Prüfbehörde, um für tragfähige Lösungen zu werben.
(IDW Aktuell vom 31.1.2024)