BGH, Beschluss vom 28.9.2023 – IX ZA 14/23
Ist der Schuldner Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, er- folgt die Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
InsO § 83 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1956, 1954 Abs. 1
Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht neben der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nur dem Schuldner zu.
(Amtliche Leitsätze)