BAG, Urteil vom 5.10.2023 – 6 AZR 308/22
ECLI:DE:BAG:2023:051023.U.6AZR308.22.0
1. Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind keine Tarifverträge, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen besonderer Art, die nach den für die Auslegung von Gesetzen und Tarifverträgen maßgeblichen Grundsätzen auszulegen sind (Rn. 20).
2. Vor dem Hintergrund, dass Arbeitsvertragsrichtlinien auf dem von Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Dritten Weg zustande kommen, sind diese von staatlichen Gerichten nur dahingehend zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem zwingenden Recht und den guten Sitten vereinbar sind (Rn. 19).
3. Die Auslegung des § 16 Abs. 2 AVR-DD ergibt, dass sich bei einer Herabgruppierung die Entgeltstufe nach der in der höheren Entgeltgruppe erworbenen Stufe bestimmt. Besitzstandswahrend wird lediglich die in dieser Stufe erworbene Erfahrungszeit in die neue, niedrigere Entgeltgruppe „mitgenommen“ (Rn. 23 ff.). Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter nur vorübergehend in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert war und wieder eine Tätigkeit ausübt, die er schon zuvor verrichtet hat.
(Orientierungssätze)
Arbeitsvertragsrichtlinien als auf dem von Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Dritten Weg zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen dienen der Verwirklichung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Sie sind daher Allgemeine Geschäftsbedingungen besonderer Art, die von staatlichen Gerichten nur darauf zu überprüfen sind, ob sie mit höherrangigem zwingenden Recht und den guten Sitten vereinbar sind.
(Amtlicher Leitsatz)