Am 17.1.2024 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Regierungsentwurf (RegE) zur Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen nach der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie) veröffentlicht (Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof). Der RegE entspricht im Wesentlichen dem am 22.12.2023 veröffentlichten Entwurf. Die materiellen Änderungen betreffen
- die Klarstellung, dass die angehobenen Schwellenwerte bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden dürfen, jedoch nur insgesamt. In der Begründung wird hierzu ausgeführt, dass ein Unternehmen, das Mutterunternehmen i. S. d. § 290 Abs. 1 S. 1 HGB ist, das Wahlrecht nur einheitlich für seinen Jahres- und Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausüben darf.
- die Ergänzung, dass die Größenmerkmale des § 267a Abs. 1 S. 1 HGB auch für die Einstufung als Kleinstgenossenschaft in § 53a Abs. 1 S. 1 GenG anzuwenden sind.
Darüber hinaus wurde in der Begründung klargestellt, dass bei der Einstufung von Unternehmen in Größenklassen anhand der neuen Schwellenwerte, außer in den Fällen des § 267 Abs. 4 S. 2 HGB (auch in entsprechender Anwendung nach § 293 Abs. 4 S. 2 HGB), stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen ist.
(Neu auf WPK.de vom 19.1.2024)
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