Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat mit Schreiben vom 9.1.2024 gegenüber den zuständigen Ausschüssen des Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) Stellung genommen. Die WPK fordert nochmals, das Vorhaben, eine Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der
– Gemeinden (§ 102 Abs. 2 S. 2 GO NRW-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 15 a) aa)) sowie
– kommunalen Eigenbetrieben (§ 21 Abs. 2 S. 3 EigVO NRW-E, eingeführt durch Art. 6 Nr. 4)
vorzusehen, nicht weiterzuverfolgen. Die genannten Vorschriften sehen eine Pflicht zur externen Rotation nach fünf Jahren vor. Die WPK fordert hilfsweise, dass eine Übergangsfrist für die Rotationspflicht vorgesehen wird. Dies erscheint erforderlich, nicht nur um eine echte Rückwirkung des Gesetzes zu verhindern, sondern auch um unverhältnismäßige Härten zu vermeiden.
(Neu auf WPK.de vom 12.1.2024)