LG Frankfurt a. M., Teilurteil vom 23.10.2023 – 3-02 O 56/22 (nicht rechtskräftig)
1. Ein M&A-Beratervertrag, zu dessen Pflichtenkatalog es gehört, den Auftraggeber umfassend im M&A-Prozess zu beraten und zu begleiten, ist nicht Maklervertrag, sondern Geschäftsbesorgungsdienstvertrag. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag ein erfolgsabhängiges Transaktionshonorar vorsieht. Ein solcher Vertrag ist AGB-rechtlich nicht am Leitbild des Maklervertrags zu messen.
2. Lässt sich ein solcher M&A-Berater ein erfolgsabhängiges Transaktionshonorar versprechen, das auch bei Zustandekommen einer Transaktion innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Beratungsmandats zu zahlen ist, ohne dass es ein Kausalitätserfordernis gibt, liegt kein Fall der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB vor. Dies gilt erst recht dann, wenn der M&A-Berater allein erfolgsabhängig und nicht zugleich aufwandsbezogen vergütet wird.
3. Ist Bemessungsgrundlage für das Transaktionshonorar eines M&A-Beraters der (Eigenkapital-)Kaufpreis, sind hierbei – mangels besonderer Regelung im Beratervertrag – auch nachgelagerte Kaufpreisbestandteile wie ein „Earn-Out“ zu berücksichtigen.
(Amtliche Leitsätze)