Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14.11.2023 (Az. 8 K 8198/22) entschieden, dass der Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) sich aus grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten ableiten lassen muss. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte, wie im Streitfall der Meinungsfreiheit, sowie der Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt.
Im Streitfall 8 K 8198/22 betrieb der Kläger (e.V.) eine Online-Plattform, über die die Nutzer eigene Kampagnen jeglicher Art veröffentlichen konnten (sog. Online-Petition). Vorstand und Mitarbeiter des Klägers unterstützten die Nutzer bei der Gestaltung der Kampagnen.
Das FG hat entschieden, dass der Begriff „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ in § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO entgegen der Auffassung des FA bei sog. Online-Petitionen nicht nur Peti-tionen an staatliche Organe erfasst. Das demokratische Prinzip bedingt nicht nur die Parteien- und Wahldemokratie, sondern erfordert generell den aufgeklärten Bürger. Demokratie ist ohne Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht denkbar. Damit fördert der Kläger das demokratische Staatswesen in seinem Kernbereich. Im Umkehrschluss führt die auf den Kernbereich zielende Förderung dazu, dass die einzelne Tätigkeit nicht zwingend messbare Erfolge aufweisen muss; die Förderung der Einzelnen und deren Erfahrungen im demokratischen Prozess genügt.
Das FA hat die zugelassene Revision eingelegt, diese ist beim BFH zum Az. V R 28/23 anhängig.
(Quelle: PM FG Berlin-Brandenburg 01/2024 vom 16.1.2024)