1. NV: Der Anspruch auf die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts ist verletzt, wenn nicht alle zur Entscheidung berufenen Richter während der „Videokonferenz“ für die lediglich „zugeschalteten“ Beteiligten sichtbar sind (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.06.2023 – V B 13/22, BFHE 280, 425).
2. NV: Die gerichtsseitige Verantwortlichkeit für die Durchführung der Videoverhandlung betrifft nicht die technische Ausstattung der Beteiligten.
3. NV: Die Beteiligten müssen selbst dafür sorgen, dass sie technisch in der Lage sind, der Verhandlung in Bild und Ton zu folgen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
BFH, Beschluss vom 9.11.2023 – IX B 56/23
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2024-149-4