BAG, Urteil vom 23.11.2023 – 8 AZR 212/22
ECLI:DE:BAG:2023:231123.U.8AZR212.22.0
1. Praktikanten, die nach § 26 BBiG eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, fallen als „zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte“ iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG in den persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Rn. 13).
2. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche iSv. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG kann durch eine telefonische Absage in Lauf gesetzt werden. Die für die Geltendmachung erforderliche Schriftform kann durch Zustellung einer Klage gewahrt werden (Rn. 18).
3. Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSv. § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist es ausreichend, wenn deutlich wird, dass eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung geltend gemacht und der zugrunde liegende Lebenssachverhalt individualisiert wird. Der Entschädigungsanspruch muss in der Geltendmachung nicht beziffert werden (Rn. 19).
4. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung im Bewerbungsverfahren zu beteiligen, wenn der Arbeitnehmer die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zwar beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, über den Gleichstellungsantrag jedoch noch nicht entschieden worden ist. Die Beteiligungspflichten nach § 164 Abs. 1 Satz 4, § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX greifen erst ein, wenn über den Gleichstellungsantrag positiv entschieden worden ist (Rn. 29 ff.).
(Orientierungssätze)
Dem persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG unterfallen auch Praktikanten, die iSv. § 26 BBiG eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben.
(Amtlicher Leitsatz)