- hier insbesondere zu den Erfordernissen der „äußeren geschlossenen Form“ und zum Begriff der „zeitnahen“ Führung
FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2023 – 3 K 1887/22 H(L)
1. Die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen, müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein, um die unzutreffende Zuordnung einzelner Privatfahrten zum beruflichen Nutzungsanteil wie auch deren gänzliche Nichtberücksichtigung im Fahrtenbuch möglichst auszuschließen.
2. Ein steuerlich anzuerkennendes Fahrtenbuch erfordert eine zeitnahe Führung und eine geschlossene Form.
3. Ein mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch weist nur dann eine geschlossene Form auf, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert oder offengelegt werden und bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme in das elektronische Fahrtenbuch erkennbar sind.
4. Eine zeitnahe Führung erfordert die Vornahme der Eintragungen im Fahrtenbuch im Anschluss an die betreffenden Fahrten. Diese Anforderungen werden durch die zunächst zwischenzeitliche Erfassung auf Notizzetteln und in zeitlichen Abständen, üblicherweise nach Tankvorgängen vorgenommene anschließende gebündelte Erfassung in dem Fahrtenbuch, nicht gerecht.
(Leitsätze der Redaktion)