BAG, Urteil vom 24.8.2023 – 2 AZR 19/23
ECLI:DE:BAG:2023:240823.U.2AZR19.23.0
Hinweis des Senats: Weitgehende Parallelentscheidung zu führender Sache – 2 AZR 17/23
1. Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist eine Berichtigung des Urteils nur bei Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zulässig. Darunter fällt nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten gegenüber dem von ihm ersichtlich Gewollten, nicht aber eine Änderung des vom Gericht Gewollten (Rn. 44).
2. Die zu berichtigende Abweichung des Urteils muss zudem „offenbar“ sein, sich also aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar sein (Rn. 44).
3. Eine solche Berichtigung kann auch vom Rechtsmittelgericht durchgeführt werden (Rn. 44).
(Orientierungssätze)