Ist ein ehrenamtliches Mitglied des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens beim Zuschneiden von Baumscheiben für den Weihnachtsbasar des Kindergartens unfallversichert, wenn die Sägearbeiten auf seinem Privatgrundstück stattfinden? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 5. Dezember 2023 um 10 Uhr im Jacob-Grimm-Saal (Aktenzeichen B 2 U 10/21 R).
Der Kläger war Mitglied des Elternbeirates eines kommunalen Kindergartens. Im Jahr 2017 sollte der Kläger nach Absprache im Elternbeirat für den jährlichen Weihnachtsmarkt des Kindergartens Baumscheiben zurecht schneiden, um diese auf dem Basar des Weihnachtsmarktes zu verkaufen. Am 18. November 2017 schnitt der Kläger auf seinem Privatgrundstück die Baumscheiben zu. Dabei geriet seine linke Hand in die Kreissäge, woraufhin er Mittel- und Ringfinger verlor. Die beklagte Unfallkasse lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen. Versicherungsschutz wegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts scheide aus. Die Tätigkeit des Klägers auf seinem Privatgrundstück bewege sich außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Gemeinde beziehungsweise des Kindergartens, da diese keine Einwirkungsmöglichkeiten gehabt hätten.
Mit seiner vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts (§ 8 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a SGB VII).
Hinweise zur Rechtslage:
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung
§ 2 Versicherung kraft Gesetzes (idF des Gesetzes vom 9.12.2004, BGBl. I S. 3299 mWv 1.1.2005)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. …
8. a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, …
10. Personen, die
a) für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b) …
11. …
§ 8 Arbeitsunfall (idF des Gesetzes vom 7.8.1996, BGBl. I S. 1254 mWv 1.1.2007)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)…