BAG, Urteil vom 16.8.2023 – 7 AZR 300/22
ECLI:DE:BAG:2023:160823.U.7AZR300.22.0
1. Auf einen in den Vorinstanzen begangenen Besetzungsverstoß kann die Revision nur gestützt werden, wenn auch das Berufungsurteil mit diesem Verfahrensmangel behaftet ist (Rn. 10).
2. Bei einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag ist es für die Wahrung des Schriftformgebots nach § 14 Abs. 4 TzBfG nicht erforderlich, dass neben dem schriftlich benannten Beendigungsdatum das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses schriftlich festgehalten ist (Rn. 26).
(Orientierungssätze)