BAG, Beschluss vom 26.10.2023 – 8 AZB 18/23
ECLI:DE:BAG:2023:261023.B.8AZB18.23.0
Die Begründung einer sofortigen Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils nach § 72b ArbGG erfordert die substantiierte Darlegung von Tatsachen, die die Versäumung der Fünfmonatsfrist belegen.
(Amtlicher Leitsatz)
1. Für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils ist die substantiierte Darlegung von Tatsachen, die die Versäumung der Fünfmonatsfrist belegen, erforderlich (Rn. 5).
2. Die Tatsachen, die die Versäumung der Fünfmonatsfrist belegen, sind typischerweise gerichtsinterne Vorgänge. Deshalb ist eine Bezugnahme auf Akteneinsicht oder eine Auskunft der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts ausreichend. In Betracht kommt zudem die Einholung einer amtlichen Auskunft des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts (Rn. 5).
(Orientierungssätze)