BGH, Zwischenurteil vom 25.7.2023 – X ZR 51/23
a) Die nach § 130d S. 3 ZPO erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung ist rechtzeitig, wenn sie am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingeht (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 17. November 2022 – IX ZB 17/22, NJW 2023, 456 Rn. 11 [BB 2023, 469]; Beschluss vom 26. Januar 2023 – V ZB 11/22, WRP 2023, 833 Rn. 11 [BB 2023, 1154, Ls.]).
b) Eine vorübergehende Unmöglichkeit im Sinne von § 130d S. 2 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische Übersendung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich und nicht abzusehen ist, wann die Störung behoben sein wird.
(Amtliche Leitsätze)