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BAG: Nichterscheinen beider Parteien in der Güteverhandlung – Ruhen des Verfahrens – Antrag auf Termin zur streitigen Verhandlung – Frist

BAG, Urteil vom 21.6.2023 – 7 AZR 234/22

ECLI:DE:BAG:2023:210623.U.7AZR234.22.0

1. Gemäß § 54 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien in der Güteverhandlung nicht erscheinen oder verhandeln. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann nach § 54 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 ZPO entsprechend anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist (Rn. 14).

2. Die sechsmonatige Frist des § 54 Abs. 5 Satz 3 ArbGG beginnt mit dem Schluss der Güteverhandlung. Zuvor kann keine Partei beantragen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Ein „auf Vorrat“ schon vor der Güteverhandlung gestellter Terminantrag entfaltet keine Rechtswirkungen (Rn. 21).

(Orientierungssätze)

Der Antrag auf Bestimmung eines Termins zur streitigen Verhandlung iSd. § 54 Abs. 5 Satz 2 ArbGG kann erst wirksam gestellt werden, nachdem das Gericht das Ruhen des Verfahrens wegen des Nichterscheinens beider Parteien in der Güteverhandlung angeordnet hat.

(Amtlicher Leitsatz)