LAG Nürnberg, Urteil vom 20.6.2023 – 7 Sa 378/22
Ist die Dienstleistung unter Beachtung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften als Mitgliedsbeitrag im Rahmen einer Vereinssatzung festgelegt und geht der Betrieb des Vereins auf einen erwerbswirtschaftlich tätigen Arbeitgeber über, so werden die vereinsrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistung in analoger Anwendung des § 613a BGB Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen dem Vereinsmitglied und dem erwerbswirtschaftlich tätigen Arbeitgeber.
(Amtliche Leitsätze)